Sitzung: 12.12.2023 Rat
Vorlage: 2023/FB III/4140
Beschluss:
1. Zu
den während der öffentlichen Auslegung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes
„Windenergie“ in der Zeit vom 29.06.2023 bis 31.07.2023 eingegangenen
Stellungnahmen wird im Sinne der in der Sitzung des Bauausschusses am
10.10.2023 vorgelegten Abwägungsvorschläge entschieden. Die Verwaltung wird
beauftragt, die Betroffenen entsprechend zu benachrichtigen.
2. Der
Entwurf des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“, der aufgrund
der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der zur Zeit geltenden Fassung
aufgestellt wurde, wird einschließlich Begründung und zusammenfassender
Erklärung in der vorgelegten Form festgestellt. Die Verwaltung wird beauftragt,
die Genehmigung dieser Flächennutzungsplanänderung umgehend beim Landkreis zu
beantragen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ unmittelbar nach dessen Genehmigung durch ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB in Kraft zu setzen.
Zunächst stellt FBL Torkel die wesentlichen Aspekte der Thematik vor und
weist besonders darauf hin, Windkraftanlagen seien privilegierte Vorhaben, die
auf allen geeigneten Flächen innerhalb des Edewechter Gemeindegebietes zulässig
seien. Dies betreffe in Edewecht rd. 840 ha von insgesamt etwa 113 km2.
Aktuell hätten alle Kommunen einmalig die Gelegenheit, diesen grds. zulässigen
Flächenanteil auf einen substanziellen Raum von ungefähr 10 % der grds.
geeigneten Flächen zu reduzieren, weshalb für Edewecht eine entsprechende
Planung vorbereitet worden sei. Zur Veranschaulichung werden hierzu drei Pläne
gezeigt (Anlage 3 zu diesem Protokoll), aus denen die letztlich für
Windenergieanlagen vorzusehenden Flächen ersichtlich sind. Für diese Flächen
gebe es bereits Interesse vonseiten einschlägiger Investoren. Die aus der
Edewechter Politik geforderten Beteiligungsmöglichkeiten für die betroffene
Bürgerschaft sowie die Kommune an diesen Anlagen werde selbstverständlich in
den Gesprächen mit den künftigen Betreibern der Anlagen thematisiert.
Einschlägige gesetzliche Vorgaben seien zwar in Vorbereitung, gebe es derzeit
jedoch leider noch nicht.
Zur Klarstellung einiger immer wieder auftretender Fehleinschätzungen
verdeutlicht FBL Torkel, der Rat habe ausdrücklich keinen Beurteilungsspielraum
bei der Einschätzung der rechtlichen Eignung der Flächen. Insbesondere die
Gewichtung des Artenschutzes sei durch die aktuelle Gesetzgebung deutlich
zugunsten des Ausbaus von Windenergieanlagen minimiert worden. Unter der Feststellung
des substanziellen Raumes sei zu verstehen, dass von allen grds. geeigneten
Flächen mithilfe einer Konzentrationsplanung unter Anwendung harter und weicher
Kriterien und den notwendigen Beteiligungsverfahren diejenigen ausgewählt
würden, die nach geltendem Recht schlussendlich als Potenzialflächen von mind.
ca. 10 % der grds. geeigneten Flächen zur Verfügung gestellt werden müssten.
Eine Aushebelung dieser auf Gesetzen basierenden Ziele durch abweichende
Gemeindeplanungen sei unzulässig. Ganz konkret würden durch den heute
anstehenden Beschluss von den grds. 100 % geeigneter Flächen (rd. 840 ha) somit
90 % vor einer möglichen Bebauung durch Windenergieanlagen geschützt. Würde
diese Konzentrationsplanung nicht umgesetzt, sei der dadurch betroffenen Bürgerschaft
nicht geholfen, weil dann u. a. der durch diese Planung festgelegte
Mindestabstand von 600 m zur nächsten Wohnbebauung deutlich unterschritten
werden könne. Aus Sicht der Verwaltung stelle die heute zur Beschlussfassung
vorgelegte und mit externer Fachexpertise erstellte Planung somit eine
rechtssichere Lösung dar.
RH Apitzsch kann den Ausführungen des FBL Torkel namens seiner Gruppe
Gemeinsam für Edewecht nicht beipflichten. Sicherlich müsse ein
Teilflächennutzungsplan aufgestellt und hierfür substanzieller Raum zur
Verfügung gestellt werden, dies aber nur in einem um die Teilflächen Loher
Forst, Wittenberge und Südlicher Hogenset reduzierten Umfang. Die Abwägungen
aus dem Planungsprozess und das als Planungsgrundlage genutzte Kartenmaterial
seien fehlerhaft; insbesondere das Areal südlich des Hogenset sei im
Landschaftsrahmenplan als Schutzgebiet für Wiesenvögel ausgewiesen und dieses
für Moorschutzmaßnahmen prädestiniert. Der Bau von Windkraftanlagen auf
wiedervernässten Moorflächen sei entgegen anderslautender Darlegungen nach
seiner Auffassung aufgrund der großen Zerstörungen des Bodens beim Bau der
Fundamente nicht zielführend und daher abzulehnen. Er wirbt für die Chance,
ohne den Bau von Windkraftanlagen durch Wiedervernässung dieses Gebietes den CO2-Ausstoß
zu vermindern und ist der Meinung, der Landkreis als Genehmigungsbehörde des
Teilflächennutzungsplanes Windenergie werde dieser Argumentation folgen, zumal
der Landkreis im kommenden Frühjahr über die Unterschutzstellung
erhaltenswerter Moore entscheiden werde. Des Weiteren sei eine Überfrachtung
des Raumes nicht bei allen letztlich verbliebenen Teilflächen ausgeschlossen.
RH Dr. Fittje bittet um Klarstellung, ob die heutige Beschlussfassung
unmittelbar einen Anspruch auf Genehmigung des Baus von Windkraftanlagen
auslöse, auch wenn das Niedersächsische Windgesetz (Gesetz zur Steigerung des
Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und von Freiflächen-Photovoltaikanlagen
sowie zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften) noch nicht verabschiedet
sei.
FBL Torkel präzisiert, die heutige Beschlussfassung diene der
Beschränkung des für den Bau von Windkraftanlagen zur Verfügung stehenden Raums
von 100 auf 10 % der geeigneten Flächen. Für den Bau von Windkraftanlagen
bedürfe es sodann jeweils einer einzelnen Genehmigung im Zuge des einschlägigen
Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz wofür der heute
vorliegende Flächennutzungsplan die planungsrechtliche Grundlage darstellen
werde. Das Nds. Windgesetz bestehe derzeit zwar erst im Entwurf, werde aber auf
die gemeindliche Bauleitplanung keinen Einfluss haben. Mit Genehmigungen und
Baubeginnen sei aufgrund der anspruchsvollen Genehmigungsverfahren nach dem
BImSchG zunächst aber dennoch nicht zu rechnen.
RH Heiderich-Willmer geht davon aus, künftig seien noch weitaus mehr
Flächen für den Bau von Windenergieanlagen vonnöten. Allein aufgrund der
verstärkt strombasierten technischen Entwicklungen könnten die heute vielfach
kritisch betrachteten Planerfordernisse schon bald nicht mehr hinreichend sein.
Persönlich plädiere auch er für den kleinstmöglichen Kompromiss, sei sich aber
bewusst, dass dieses Vorgehen dauerhaft nicht ausreichend sei. Die von RH
Apitzsch als besonders schutzwürdig dargestellten Flächen würden im Übrigen
teilweise landwirtschaftlich genutzt, was dem Moor- und Artenschutz bspw. durch
Gülleeintrag auch nicht wirklich dienlich sei und eine Wiedervernässung
realistisch betrachtet nicht ohne Weiteres umsetzbar erscheinen lasse.
Für die CDU-Fraktion weist RH Brunßen zum wiederholten Male darauf hin,
die Gemeinde Edewecht sei aufgrund bundes- und landesgesetzlicher Vorgaben zur
Planung eines Teilflächennutzungsplanes Windenergie gezwungen. Folge die
Gemeinde Edewecht diesen Vorgaben nicht, erwachse daraus ein Recht einschlägiger
Investoren, Windkraftanalagen auf allen grds. geeigneten Flächen errichten zu
dürfen. Nur durch eine rechtssichere Planung sei es möglich, den Bau von
Windkraftanlagen in einem gewissen Rahmen zu steuern. Sicherlich seien die
Ausführungen des RH Apitzsch nachvollziehbar und ebenso sicherlich gebe es über
alle Fraktionen hinweg Einwände verschiedener Ausprägung zu eben jenen
zwingenden Vorgaben, dennoch müsse dem Gesetz Folge geleistet werden.
Allerdings sei es in der Folge ebenso wichtig, der betroffenen Bürgerschaft
ebenso wie der Kommune möglichst umfassende Beteiligungsmöglichkeiten an den
finanziellen Erträgen der Anlagen zu sichern. Hierfür müsse sich die Politik
stark machen, nicht für einen aussichtslosen Kampf gegen unumstößliche Erfordernisse.
Ein Einverständnis des Landkreises zu einer deutlich reduzierten Planung, wie
von RH Apitzsch erhofft, sei ausdrücklich nicht zu erwarten.
RH Apitzsch beantragt an dieser Stelle, den im vorliegenden
Beschlussvorschlag enthaltenen Punkt 1 gänzlich entfallen zu lassen und den
Punkt 2 wie folgt zu ändern: „… und
zusammenfassender Erklärung ohne die Teilflächen 2, 3 und 9
festgestellt. Die Verwaltung …“. Seiner Auffassung nach gebe es für eine
solche Beschlussfassung gute Argumente und eine feste Größe für die Ausweisung
substanziellen Raumes bestehe nicht. Werde vom Landkreis doch eine andere
Auffassung vertreten, könne sodann nach entsprechendem Bescheid immer noch ein
weitergehender Beschluss gefasst werden.
FBL Torkel erklärt in aller Deutlichkeit, die Vorträge des RH Apitzsch
seien völlig falsch. Er sei bereits zu Beginn der Beratung auf die wichtigsten
Punkte umfassend eingegangen und verdeutliche daher an dieser Stelle noch
einmal, es lägen keine Abwägungsfehler vor. Die Förderung der
Windenergie stelle kraft gesetzlicher Definition einen öffentlichen Belang von
überragendem öffentlichen Interesse dar. Dies bedeute, viele andere, vormals
höher gewichtete Interessen stünden nun dahinter zurück, ausdrücklich auch die
Belange des Natur-, Moor- und Artenschutzes. Eine Diskussion hierüber sei somit
völlig ohne Belang. Eine Reduzierung der Potenzialflächen im Sinne des von RH
Apitzsch vorgetragenen Änderungsantrages wäre Null und Nichtig. Seitens der
Verwaltungsleitung würde im Falle einer entsprechenden rechtswidrigen
Beschlussfassung dieser widersprochen und ausdrücklich nicht Folge geleistet.
RH Bekaan weist darauf hin, seine SPD-Fraktion werde den Änderungsantrag
wie bereits im letzten Bauausschuss wieder ablehnen. Edewecht dürfe keine
Verhinderungsplanung betreiben und müsse Raum schaffen für Windenergieanlagen.
Unabhängig von den gesetzlichen Zwängen diene dies auch den Zielen des
gemeinsam erarbeiteten und mit großer Mehrheit verabschiedeten Edewechter
Klimaschutzkonzepts, welches der Windenergie ebenfalls einen hohen Wert
beimesse und selbst von der Gruppe Gemeinsam für Edewecht nicht ablehnend
beschieden worden sei. Würden durch die Gemeinde Edewecht dem Landkreis nun
keine rechtssicheren Vorschläge unterbreitet, werde dieser sodann die Gemeinde Edewecht
nach dessen Vorstellungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben verpflichten.
RH Kaptein äußert wie bereits bei den vorigen Beratungen seine
grundlegend ablehnende Haltung gegenüber der bundes- und landegesetzlich
vorgegebenen Zwänge zur Planung von Potenzialflächen für Windenergieanlagen,
weil hierbei seines Erachtens bspw. die negativen Umweltauswirkungen durch die
Errichtung und den späteren Rückbau der Anlagen nicht ausreichend betrachtet
worden seien. Ebenso sei über die Eignung gewisser Flächen nicht ausreichend
nachgedacht worden, ebenso über die Abstandsregelungen zu Wohnbebauungen.
Entschädigungen der betroffenen Anwohnerschaft müssten selbstverständlich
vorgesehen werden und zwar nicht durch Beteiligungen, sondern durch direkte
finanzielle Zuwendungen. Nach seiner Auffassung lasse die technische
Entwicklung erwarten, dass mittelfristig die Windkrafttechnologie von anderen
Erzeugungsarten abgelöst werde, was einen Rückbau aus Steuermitteln befürchten
lasse. Er bedauert, den Kommunen werde eine freie Entscheidung verwehrt und nur
die Wahl zwischen rechtskonformen Ausweisungen oder einem ungesteuerten Ausbau
gelassen. Er werde sich von den Gesetzgebern nicht vorschreiben lassen, was ihm
als frei gewähltem Ratsmitglied wichtig sei und richtig erscheine, weshalb er
dem Beschlussvorschlag nicht zustimmen werde. Allen Befürwortenden des
Beschlussvorschlages legt er ans Herz, nur so wenig Windkraftanlagen wie
möglich auf Edewechter Gebiet zuzulassen um eine weitere Verschandelung der
Landschaft und negative gesundheitliche Auswirkungen auf die betroffene
Anwohnerschaft so gering wie möglich zu halten.
RF Krüger hält ihren kritischen Vorrednern energisch die Verantwortung
für die kommenden Generationen entgegen. Sie sei es leid, immer wieder vom Erhalt
schöner Landschaftsbilder oder persönlichen Abneigungen gegen Windkraftanlagen
zu hören. Ja, das Ammerland sei schön, aber die Welt stehe kurz vor dem
Klimakollaps, was drastische Maßnahmen zwingend notwendig mache.
Selbstverständlich sei auch Umweltschutz ein hohes Gut, der Klimaschutz
überwiege jedoch bei Weitem. Aus diesem Grunde sei die Bereitstellung noch sehr
viel größerer Flächen für Windenergieanlagen unabdingbar und eine kurz- bis
mittelfristige bessere Lösung derzeit nicht absehbar. Sicherlich gebe es viele
unterschiedliche Meinungen zu dieser Thematik, unbeschadet davon sei aber die
heutige Beschlussfassung zwingend notwendig, zumal die Gemeinde Edewecht gerade
den Klimaschutzaspekt seit einiger Zeit sehr hoch gewichte, was eine Abkehr vom
vorliegenden Beschlussvorschlag nach außen unglaubwürdig erscheinen lassen
könne.
Auf RH Brunßens Verständnisfrage teilt FBL Torkel mit, werde dem
Änderungsantrag der Gruppe Gemeinsam für Edewecht gefolgt, stünden sodann statt
konzentrierter 84 ha alle 840 ha grundsätzlich geeigneter Flächen für den
Ausbau mit Windenergieanlagen zur Verfügung.
RH Apitzsch beharrt noch einmal auf seiner Begründung des
Änderungsantrages und ist der Auffassung, Klimaschutz dürfe nicht nur auf die
Gewinnung erneuerbarer Energien reduziert werden. Im Übrigen seien die
unmittelbar vorherigen Aussagen des FBL Torkel falsch.
FBL Torkel weist den Vorwurf, falsche Aussagen getroffen zu haben,
entschieden zurück und betont in aller Deutlichkeit die korrekte Darstellung
der Folgen einer Zustimmung zum Änderungsantrag. Würde ein solchermaßen
geänderter rechtswidriger Beschluss dem Landkreis vorgelegt, was, wie vorher
bereits ausgeführt, nicht geschehen werde, finde dieser mit Sicherheit keine
Zustimmung. Alle einschlägigen Vorträge des RH Apitzsch stellten insofern den
verzweifelten Versuch dar, eine geltende Gesetzeslage in Abrede zu stellen.
Auch RH Erhardt sieht keine Genehmigungsfähigkeit seitens des Landkreises
zu einer reduzierten Planung. Dem Vortrag der RF Krüger pflichtet er bei, wenn
auch seiner Ansicht nach erneuerbare Energien den Naturschutz nicht
zurückdrängen dürften. Zu diesem Themenspektrum werde allseits intensiv
diskutiert. Gemeinsam mit u. a. RH Apitzsch habe auch er sich in den
vergangenen Jahrzehnten intensiv für die Rettung des Vehnemoors engagiert und
gerade am Erhalt dieser Fläche liege auch ihm viel. Nichtsdestotrotz müsse
diese Fläche in den substanziellen Raum aufgenommen werden, weil die
rechtlichen Vorgaben einen anderen Umgang damit nicht zuließen und
naturschutzrechtliche Belange aktuell leider weniger gewichtet würden.
RH Dr. Fittje empfindet Windkraftanlagen als störend im landschaftlichen
Raum, die gesetzlichen Vorgaben sähen diese nun jedoch auch auf solchen Flächen
vor. Diesen Vorgaben könne sich die Gemeinde Edewecht nicht entziehen, zumal
auch das gemeindliche Klimaschutzkonzept Windenergie thematisiere, um das Ziel
der Klimaneutralität bis 2045 erreichen zu können. In einer sehr bewussten und
verantwortungsvollen Diskussion unter Zuhilfenahme fachlicher Expertise sei der
heute zur Beschlussfassung anstehende Planentwurf erarbeitet worden. Er habe
vollstes Verständnis dafür, dass Windenergieanlagen in der Nachbarschaft
unerwünscht seien, leider gebe es aber keine Alternative, weshalb er dem
vorliegenden Beschlussvorschlag trotz persönlicher Vorbehalte zustimmen werde.
RF Bischoff fügt den Vorreden noch den Aspekt hinzu, die vermeintlich
störende Präsenz künftiger Windkraftanlagen werde im Verlaufe der Zeit
sicherlich immer weniger empfunden. Dort, wo bereits seit langer Zeit solche
Anlagen stünden, bspw. an der Nordsee, würden diese von dem meisten Menschen
als normal und nicht mehr als störend wahrgenommen.
Schlussendlich lässt RV Reil über den Änderungsantrag der Gruppe
Gemeinsam für Edewecht abstimmen. Dieser verfällt bei 5 Ja-Stimmen und 26
Nein-Stimmen der Ablehnung.
Somit fasst der Rat folgenden