Beschluss:

1.    Zu den während der öffentlichen Auslegung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ in der Zeit vom 29.06.2023 bis 31.07.2023 eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der in der Sitzung des Bauausschusses am 10.10.2023 vorgelegten Abwägungsvorschläge entschieden. Die Verwaltung wird beauftragt, die Betroffenen entsprechend zu benachrichtigen.

 

2.    Der Entwurf des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“, der aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der zur Zeit geltenden Fassung aufgestellt wurde, wird einschließlich Begründung und zusammenfassender Erklärung in der vorgelegten Form festgestellt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung dieser Flächennutzungsplanänderung umgehend beim Landkreis zu beantragen.

 

3.    Die Verwaltung wird beauftragt, den Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ unmittelbar nach dessen Genehmigung durch ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB in Kraft zu setzen.

 


Zunächst stellt FBL Torkel die wesentlichen Aspekte der Thematik vor und weist besonders darauf hin, Windkraftanlagen seien privilegierte Vorhaben, die auf allen geeigneten Flächen innerhalb des Edewechter Gemeindegebietes zulässig seien. Dies betreffe in Edewecht rd. 840 ha von insgesamt etwa 113 km2. Aktuell hätten alle Kommunen einmalig die Gelegenheit, diesen grds. zulässigen Flächenanteil auf einen substanziellen Raum von ungefähr 10 % der grds. geeigneten Flächen zu reduzieren, weshalb für Edewecht eine entsprechende Planung vorbereitet worden sei. Zur Veranschaulichung werden hierzu drei Pläne gezeigt (Anlage 3 zu diesem Protokoll), aus denen die letztlich für Windenergieanlagen vorzusehenden Flächen ersichtlich sind. Für diese Flächen gebe es bereits Interesse vonseiten einschlägiger Investoren. Die aus der Edewechter Politik geforderten Beteiligungsmöglichkeiten für die betroffene Bürgerschaft sowie die Kommune an diesen Anlagen werde selbstverständlich in den Gesprächen mit den künftigen Betreibern der Anlagen thematisiert. Einschlägige gesetzliche Vorgaben seien zwar in Vorbereitung, gebe es derzeit jedoch leider noch nicht.

 

Zur Klarstellung einiger immer wieder auftretender Fehleinschätzungen verdeutlicht FBL Torkel, der Rat habe ausdrücklich keinen Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung der rechtlichen Eignung der Flächen. Insbesondere die Gewichtung des Artenschutzes sei durch die aktuelle Gesetzgebung deutlich zugunsten des Ausbaus von Windenergieanlagen minimiert worden. Unter der Feststellung des substanziellen Raumes sei zu verstehen, dass von allen grds. geeigneten Flächen mithilfe einer Konzentrationsplanung unter Anwendung harter und weicher Kriterien und den notwendigen Beteiligungsverfahren diejenigen ausgewählt würden, die nach geltendem Recht schlussendlich als Potenzialflächen von mind. ca. 10 % der grds. geeigneten Flächen zur Verfügung gestellt werden müssten. Eine Aushebelung dieser auf Gesetzen basierenden Ziele durch abweichende Gemeindeplanungen sei unzulässig. Ganz konkret würden durch den heute anstehenden Beschluss von den grds. 100 % geeigneter Flächen (rd. 840 ha) somit 90 % vor einer möglichen Bebauung durch Windenergieanlagen geschützt. Würde diese Konzentrationsplanung nicht umgesetzt, sei der dadurch betroffenen Bürgerschaft nicht geholfen, weil dann u. a. der durch diese Planung festgelegte Mindestabstand von 600 m zur nächsten Wohnbebauung deutlich unterschritten werden könne. Aus Sicht der Verwaltung stelle die heute zur Beschlussfassung vorgelegte und mit externer Fachexpertise erstellte Planung somit eine rechtssichere Lösung dar.

 

RH Apitzsch kann den Ausführungen des FBL Torkel namens seiner Gruppe Gemeinsam für Edewecht nicht beipflichten. Sicherlich müsse ein Teilflächennutzungsplan aufgestellt und hierfür substanzieller Raum zur Verfügung gestellt werden, dies aber nur in einem um die Teilflächen Loher Forst, Wittenberge und Südlicher Hogenset reduzierten Umfang. Die Abwägungen aus dem Planungsprozess und das als Planungsgrundlage genutzte Kartenmaterial seien fehlerhaft; insbesondere das Areal südlich des Hogenset sei im Landschaftsrahmenplan als Schutzgebiet für Wiesenvögel ausgewiesen und dieses für Moorschutzmaßnahmen prädestiniert. Der Bau von Windkraftanlagen auf wiedervernässten Moorflächen sei entgegen anderslautender Darlegungen nach seiner Auffassung aufgrund der großen Zerstörungen des Bodens beim Bau der Fundamente nicht zielführend und daher abzulehnen. Er wirbt für die Chance, ohne den Bau von Windkraftanlagen durch Wiedervernässung dieses Gebietes den CO2-Ausstoß zu vermindern und ist der Meinung, der Landkreis als Genehmigungsbehörde des Teilflächennutzungsplanes Windenergie werde dieser Argumentation folgen, zumal der Landkreis im kommenden Frühjahr über die Unterschutzstellung erhaltenswerter Moore entscheiden werde. Des Weiteren sei eine Überfrachtung des Raumes nicht bei allen letztlich verbliebenen Teilflächen ausgeschlossen.

 

RH Dr. Fittje bittet um Klarstellung, ob die heutige Beschlussfassung unmittelbar einen Anspruch auf Genehmigung des Baus von Windkraftanlagen auslöse, auch wenn das Niedersächsische Windgesetz (Gesetz zur Steigerung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und von Freiflächen-Photovoltaikanlagen sowie zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften) noch nicht verabschiedet sei.

 

FBL Torkel präzisiert, die heutige Beschlussfassung diene der Beschränkung des für den Bau von Windkraftanlagen zur Verfügung stehenden Raums von 100 auf 10 % der geeigneten Flächen. Für den Bau von Windkraftanlagen bedürfe es sodann jeweils einer einzelnen Genehmigung im Zuge des einschlägigen Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz wofür der heute vorliegende Flächennutzungsplan die planungsrechtliche Grundlage darstellen werde. Das Nds. Windgesetz bestehe derzeit zwar erst im Entwurf, werde aber auf die gemeindliche Bauleitplanung keinen Einfluss haben. Mit Genehmigungen und Baubeginnen sei aufgrund der anspruchsvollen Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG zunächst aber dennoch nicht zu rechnen.

 

RH Heiderich-Willmer geht davon aus, künftig seien noch weitaus mehr Flächen für den Bau von Windenergieanlagen vonnöten. Allein aufgrund der verstärkt strombasierten technischen Entwicklungen könnten die heute vielfach kritisch betrachteten Planerfordernisse schon bald nicht mehr hinreichend sein. Persönlich plädiere auch er für den kleinstmöglichen Kompromiss, sei sich aber bewusst, dass dieses Vorgehen dauerhaft nicht ausreichend sei. Die von RH Apitzsch als besonders schutzwürdig dargestellten Flächen würden im Übrigen teilweise landwirtschaftlich genutzt, was dem Moor- und Artenschutz bspw. durch Gülleeintrag auch nicht wirklich dienlich sei und eine Wiedervernässung realistisch betrachtet nicht ohne Weiteres umsetzbar erscheinen lasse.

 

Für die CDU-Fraktion weist RH Brunßen zum wiederholten Male darauf hin, die Gemeinde Edewecht sei aufgrund bundes- und landesgesetzlicher Vorgaben zur Planung eines Teilflächennutzungsplanes Windenergie gezwungen. Folge die Gemeinde Edewecht diesen Vorgaben nicht, erwachse daraus ein Recht einschlägiger Investoren, Windkraftanalagen auf allen grds. geeigneten Flächen errichten zu dürfen. Nur durch eine rechtssichere Planung sei es möglich, den Bau von Windkraftanlagen in einem gewissen Rahmen zu steuern. Sicherlich seien die Ausführungen des RH Apitzsch nachvollziehbar und ebenso sicherlich gebe es über alle Fraktionen hinweg Einwände verschiedener Ausprägung zu eben jenen zwingenden Vorgaben, dennoch müsse dem Gesetz Folge geleistet werden. Allerdings sei es in der Folge ebenso wichtig, der betroffenen Bürgerschaft ebenso wie der Kommune möglichst umfassende Beteiligungsmöglichkeiten an den finanziellen Erträgen der Anlagen zu sichern. Hierfür müsse sich die Politik stark machen, nicht für einen aussichtslosen Kampf gegen unumstößliche Erfordernisse. Ein Einverständnis des Landkreises zu einer deutlich reduzierten Planung, wie von RH Apitzsch erhofft, sei ausdrücklich nicht zu erwarten.

 

RH Apitzsch beantragt an dieser Stelle, den im vorliegenden Beschlussvorschlag enthaltenen Punkt 1 gänzlich entfallen zu lassen und den Punkt 2 wie folgt zu ändern: „… und zusammenfassender Erklärung ohne die Teilflächen 2, 3 und 9 festgestellt. Die Verwaltung …“. Seiner Auffassung nach gebe es für eine solche Beschlussfassung gute Argumente und eine feste Größe für die Ausweisung substanziellen Raumes bestehe nicht. Werde vom Landkreis doch eine andere Auffassung vertreten, könne sodann nach entsprechendem Bescheid immer noch ein weitergehender Beschluss gefasst werden.

 

FBL Torkel erklärt in aller Deutlichkeit, die Vorträge des RH Apitzsch seien völlig falsch. Er sei bereits zu Beginn der Beratung auf die wichtigsten Punkte umfassend eingegangen und verdeutliche daher an dieser Stelle noch einmal, es lägen keine Abwägungsfehler vor. Die Förderung der Windenergie stelle kraft gesetzlicher Definition einen öffentlichen Belang von überragendem öffentlichen Interesse dar. Dies bedeute, viele andere, vormals höher gewichtete Interessen stünden nun dahinter zurück, ausdrücklich auch die Belange des Natur-, Moor- und Artenschutzes. Eine Diskussion hierüber sei somit völlig ohne Belang. Eine Reduzierung der Potenzialflächen im Sinne des von RH Apitzsch vorgetragenen Änderungsantrages wäre Null und Nichtig. Seitens der Verwaltungsleitung würde im Falle einer entsprechenden rechtswidrigen Beschlussfassung dieser widersprochen und ausdrücklich nicht Folge geleistet.

 

RH Bekaan weist darauf hin, seine SPD-Fraktion werde den Änderungsantrag wie bereits im letzten Bauausschuss wieder ablehnen. Edewecht dürfe keine Verhinderungsplanung betreiben und müsse Raum schaffen für Windenergieanlagen. Unabhängig von den gesetzlichen Zwängen diene dies auch den Zielen des gemeinsam erarbeiteten und mit großer Mehrheit verabschiedeten Edewechter Klimaschutzkonzepts, welches der Windenergie ebenfalls einen hohen Wert beimesse und selbst von der Gruppe Gemeinsam für Edewecht nicht ablehnend beschieden worden sei. Würden durch die Gemeinde Edewecht dem Landkreis nun keine rechtssicheren Vorschläge unterbreitet, werde dieser sodann die Gemeinde Edewecht nach dessen Vorstellungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben verpflichten.

 

RH Kaptein äußert wie bereits bei den vorigen Beratungen seine grundlegend ablehnende Haltung gegenüber der bundes- und landegesetzlich vorgegebenen Zwänge zur Planung von Potenzialflächen für Windenergieanlagen, weil hierbei seines Erachtens bspw. die negativen Umweltauswirkungen durch die Errichtung und den späteren Rückbau der Anlagen nicht ausreichend betrachtet worden seien. Ebenso sei über die Eignung gewisser Flächen nicht ausreichend nachgedacht worden, ebenso über die Abstandsregelungen zu Wohnbebauungen. Entschädigungen der betroffenen Anwohnerschaft müssten selbstverständlich vorgesehen werden und zwar nicht durch Beteiligungen, sondern durch direkte finanzielle Zuwendungen. Nach seiner Auffassung lasse die technische Entwicklung erwarten, dass mittelfristig die Windkrafttechnologie von anderen Erzeugungsarten abgelöst werde, was einen Rückbau aus Steuermitteln befürchten lasse. Er bedauert, den Kommunen werde eine freie Entscheidung verwehrt und nur die Wahl zwischen rechtskonformen Ausweisungen oder einem ungesteuerten Ausbau gelassen. Er werde sich von den Gesetzgebern nicht vorschreiben lassen, was ihm als frei gewähltem Ratsmitglied wichtig sei und richtig erscheine, weshalb er dem Beschlussvorschlag nicht zustimmen werde. Allen Befürwortenden des Beschlussvorschlages legt er ans Herz, nur so wenig Windkraftanlagen wie möglich auf Edewechter Gebiet zuzulassen um eine weitere Verschandelung der Landschaft und negative gesundheitliche Auswirkungen auf die betroffene Anwohnerschaft so gering wie möglich zu halten.

 

RF Krüger hält ihren kritischen Vorrednern energisch die Verantwortung für die kommenden Generationen entgegen. Sie sei es leid, immer wieder vom Erhalt schöner Landschaftsbilder oder persönlichen Abneigungen gegen Windkraftanlagen zu hören. Ja, das Ammerland sei schön, aber die Welt stehe kurz vor dem Klimakollaps, was drastische Maßnahmen zwingend notwendig mache. Selbstverständlich sei auch Umweltschutz ein hohes Gut, der Klimaschutz überwiege jedoch bei Weitem. Aus diesem Grunde sei die Bereitstellung noch sehr viel größerer Flächen für Windenergieanlagen unabdingbar und eine kurz- bis mittelfristige bessere Lösung derzeit nicht absehbar. Sicherlich gebe es viele unterschiedliche Meinungen zu dieser Thematik, unbeschadet davon sei aber die heutige Beschlussfassung zwingend notwendig, zumal die Gemeinde Edewecht gerade den Klimaschutzaspekt seit einiger Zeit sehr hoch gewichte, was eine Abkehr vom vorliegenden Beschlussvorschlag nach außen unglaubwürdig erscheinen lassen könne.

 

Auf RH Brunßens Verständnisfrage teilt FBL Torkel mit, werde dem Änderungsantrag der Gruppe Gemeinsam für Edewecht gefolgt, stünden sodann statt konzentrierter 84 ha alle 840 ha grundsätzlich geeigneter Flächen für den Ausbau mit Windenergieanlagen zur Verfügung.

 

RH Apitzsch beharrt noch einmal auf seiner Begründung des Änderungsantrages und ist der Auffassung, Klimaschutz dürfe nicht nur auf die Gewinnung erneuerbarer Energien reduziert werden. Im Übrigen seien die unmittelbar vorherigen Aussagen des FBL Torkel falsch.

 

FBL Torkel weist den Vorwurf, falsche Aussagen getroffen zu haben, entschieden zurück und betont in aller Deutlichkeit die korrekte Darstellung der Folgen einer Zustimmung zum Änderungsantrag. Würde ein solchermaßen geänderter rechtswidriger Beschluss dem Landkreis vorgelegt, was, wie vorher bereits ausgeführt, nicht geschehen werde, finde dieser mit Sicherheit keine Zustimmung. Alle einschlägigen Vorträge des RH Apitzsch stellten insofern den verzweifelten Versuch dar, eine geltende Gesetzeslage in Abrede zu stellen.

 

Auch RH Erhardt sieht keine Genehmigungsfähigkeit seitens des Landkreises zu einer reduzierten Planung. Dem Vortrag der RF Krüger pflichtet er bei, wenn auch seiner Ansicht nach erneuerbare Energien den Naturschutz nicht zurückdrängen dürften. Zu diesem Themenspektrum werde allseits intensiv diskutiert. Gemeinsam mit u. a. RH Apitzsch habe auch er sich in den vergangenen Jahrzehnten intensiv für die Rettung des Vehnemoors engagiert und gerade am Erhalt dieser Fläche liege auch ihm viel. Nichtsdestotrotz müsse diese Fläche in den substanziellen Raum aufgenommen werden, weil die rechtlichen Vorgaben einen anderen Umgang damit nicht zuließen und naturschutzrechtliche Belange aktuell leider weniger gewichtet würden.

 

RH Dr. Fittje empfindet Windkraftanlagen als störend im landschaftlichen Raum, die gesetzlichen Vorgaben sähen diese nun jedoch auch auf solchen Flächen vor. Diesen Vorgaben könne sich die Gemeinde Edewecht nicht entziehen, zumal auch das gemeindliche Klimaschutzkonzept Windenergie thematisiere, um das Ziel der Klimaneutralität bis 2045 erreichen zu können. In einer sehr bewussten und verantwortungsvollen Diskussion unter Zuhilfenahme fachlicher Expertise sei der heute zur Beschlussfassung anstehende Planentwurf erarbeitet worden. Er habe vollstes Verständnis dafür, dass Windenergieanlagen in der Nachbarschaft unerwünscht seien, leider gebe es aber keine Alternative, weshalb er dem vorliegenden Beschlussvorschlag trotz persönlicher Vorbehalte zustimmen werde.

 

RF Bischoff fügt den Vorreden noch den Aspekt hinzu, die vermeintlich störende Präsenz künftiger Windkraftanlagen werde im Verlaufe der Zeit sicherlich immer weniger empfunden. Dort, wo bereits seit langer Zeit solche Anlagen stünden, bspw. an der Nordsee, würden diese von dem meisten Menschen als normal und nicht mehr als störend wahrgenommen.

 

Schlussendlich lässt RV Reil über den Änderungsantrag der Gruppe Gemeinsam für Edewecht abstimmen. Dieser verfällt bei 5 Ja-Stimmen und 26 Nein-Stimmen der Ablehnung.

 

Somit fasst der Rat folgenden