Unter Bezug auf den heutigen TOP 6 bittet ein Einwohner um Auskunft, weshalb die zulässige Firsthöhe von 9,8 auf 12 m angehoben wurde, wie der durch möglicherweise neue Wohnhäuser Ecke Fasanenweg erhöhte Verkehrsfluss reguliert werden soll und wer für Schäden an Straßen, Bermen und privatem Gelände durch Baufahrzeuge zuständig ist.

 

Verwaltungsseits wird ausgeführt, eine Firsthöhe von 9,8 m sei nie Bestandteil dieser Planungen gewesen. Die möglicherweise zusätzliche verkehrliche Belastung durch maximal 10 weitere Wohneinheiten (WE) Ecke Fasanenweg mit einer täglichen durchschnittlichen zweimaligen An- und Abfahrt je WE sei aus verkehrlicher Sicht nicht als kritisch anzusehen. Die Einsehbarkeit nach Süden werde durch die aktuelle Planung dauerhaft sichergestellt. Die eingeschränkte Einsehbarkeit nach Norden sei dem bisherigen Recht geschuldet, welches die Errichtung der Carports an dieser ungünstigen Stelle zugelassen habe. Schäden durch Bautätigkeiten an Gemeindestraßen oder Haftpflichtschäden gingen zu Lasten der Gemeinde. Werde in der Anwohnerschaft ein Schadenverursacher festgestellt, nehme die Verwaltung Hinweise gerne entgegen, um ggf. Schadenersatz geltend zu machen.