Beschlussvorschlag:

 

1.      Die mit der Einladung zur Sitzung des Wirtschafts- und Haushaltsausschusses am 28.11.2023 übersandte Gebührenbedarfsberechnung für die Abwassergebühr 2024 wird festgestellt. Die Abwassergebühr wird auf 1,82 €/m³ festgelegt. Der Starkverschmutzungszuschlag von 0,72 €/m³ bleibt unverändert.

 

2.      Die Ablesegebühr gem. § 3 Abs. 2 Abwassergebührensatzung wird auf 32,00 € festgesetzt.

 

3.      Der mit der Einladung zur Sitzung des Wirtschafts- und Haushaltsausschusses am 28.11.2023 vorgelegte Entwurf einer 7. Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung wird als Satzung beschlossen.

 

4.      Die Verwaltung wird beauftragt, das weitere Verfahren abzuwickeln.

 


Nach Erläuterung der Vorlage durch SGL Holling führt er auf Nachfrage RH Dr. Fittjes weiter aus, eine merklichere Anhebung der Abwassergebühren in den folgenden Jahren könne nicht ausgeschlossen werden, weil einerseits der Sonderposten für Gebührenausgleich nach derzeitigem Stand ausgereizt sei und andererseits weitere Aspekte wie bspw. die Entwicklung der Klärschlammverwertung, die anstehende Zinsanpassung aufgrund des Betreibervertrages mit der EWE WASSER GmbH und die allgemeine Haushaltssituation zu berücksichtigen seien.

 

RH Brunßen begrüßt den Umstand, dass im Vergleich zu den anderen Ammerland-Kommunen die Abwassergebühren in Edewecht nach wie vor deutlich niedriger ausfielen. Dies sei u. a. auch für große Unternehmen wie bspw. das DMK ein deutlicher Standortvorteil in Edewecht.

 

Auf Nachfrage RF Floracks erläutert SGL Holling, die deutliche Erhöhung der Ablesegebühr beruhe hauptsächlich auf dem beachtlichen Anstieg des einschlägigen Verwaltungsaufwandes im Zusammenspiel mit den erheblichen Personalkostensteigerungen seit der letzten Erhöhung dieser Gebühr vor drei Jahren.

 

Auf RH Heiderich-Willmers Nachfrage teilt SGL Holling mit, ein Verbot der Nutzung zweiter Wasserzähler sei rechtlich nicht zulässig. Aufgrund eines Urteils des OVG Lüneburg müsse im Falle einer Abwassergebühr, die mit dem Frischwasserbedarf korrespondiere, immer dann ein Abzug von der zu verbeitragenden Abwassermengen zugestanden werden, wenn glaubhaft dargelegt werde, dass diese Mengen nicht der Kanalisation zugeführt worden seien. Für kleinere Wohngrundstücke rentiere sich ein zweiter Wasserzähler in aller Regel nicht, anders sehe es dagegen bspw. bei Betrieben mit Tierhaltung aus.

 

Auf RF Bründermanns Nachfrage erläutert SGL Holling, für die Klärschlammverwertung seien auch in der Vergangenheit immer Kosten angefallen und keine Einnahmen erzielt worden. Eine landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm sei mittlerweile gesetzlich verboten, weshalb die Gemeinde Edewecht zwischenzeitlich einen Vertrag mit der KENOW, einem Zusammenschluss der EWE WASSER, des OOWV und der Hansewasser, geschlossen habe, der eine Verbringung des auf ein gewisses Maß entwässerten Klärschlamms in die neue Verbrennungsanlage nach Bremen beinhalte, wo dieser sodann verbrannt, die verwertbaren Bestandteile wie z. B. Phosphat einer Wiederverwertung zugeführt und die Abwärme in ein Fernwärmenetz eingespeist werde.

 

Ohne weitere Aussprache unterbreitet sodann der Ausschuss dem Rat über den VA folgenden